Durchblick im Dickicht der Corona-Regeln

Corona Ratgeber Kitz Familie München

Es ist Winter und noch immer hält die Pandemie die ganze Republik in Atem. Zeit, Ordnung in das Dickicht an Verordnungen, Erlassen und Gesetzen zu bringen. Wir haben versucht etwas Licht in das Dickicht der Coroan-Regeln zu bringen.

Elternzeit – so hatte man sich den Start nicht vorgestellt

Die Elternzeit ist für viele Familien eine wichtige Zeit, um sich gegenseitig kennenzulernen und eine Bindung aufzubauen. Doch in diesem Jahr war und ist alles anders. Während die einen ihre Elternzeit nicht nehmen konnten, weil sie in systemrelevanten Berufen arbeiten, verloren die Anderen plötzlich ihre finanzielle Grundlage, weil Kurzarbeit oder gar Entlassungen alle Planungen hinfällig machten. Eltern, die die ihre Elternzeit unterbrechen mussten, weil sie in systemrelevanten Berufen arbeiten, können diese später nehmen, selbst wenn das Kind dann älter als 14 Monate sein sollte. Das betrifft alle Elternzeitmonate die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 liegen. Diese verschobenen Elternzeitmonate müssen bis spätestens zum 30.06.2021 angetreten werden. Informationen finden Sie auf www.bmfsfj.de.

Mal zu – mal auf: Kinderbetreuung

Vorne weg: Im Infektionsschutzgesetz gelten nur Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit Behinderungen unabhängig von ihrem Alter als auf Betreuung angewiesen. Alle nun folgenden Erklärungen gelten also ausschließlich für Eltern dieser Kinder:

Ist das Kind von einer Quarantänemaßnahme betroffen, aber selbst nicht infiziert, dann können Eltern weiterarbeiten gehen. Jedenfalls in der Theorie. In der Praxis müssen Eltern selbstverständlich auch in Zeiten von Corona ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Im Falle eines Falles sticht die Aufsichtspflicht die Pflicht den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Ist keine andere Betreuung zu organisieren, dann kann ein Elternteil zu Hause bleiben und sich um das Kind kümmern. Für den Fall steht dem Elternteil eine Entschädigung zu. Diese beträgt 67 Prozent des Nettolohns, höchstens aber 2.016 Euro monatlich. Insgesamt stehen jedem Elternteil zehn Wochen Entschädigungszahlungen zu, Alleinerziehenden 20 Wochen. Sollten diese Wochen ausgereizt sein, bleibt nur der unbezahlte Urlaub, in Absprache mit dem Chef.

Gleiches gilt für Selbstständige und Freiberufler. Auch sie können bei der Behörde im Falle einer amtlichen Anordnung einen Antrag auf Entschädigung stellen. Für Beschäftigte in Teilzeit oder geringfügiger Beschäftigung sowie Kurzarbeit gilt es zu beachten, dass die zehn Wochen nicht nach Stunden, sondern nach Tagen gerechnet werden. Jeder angebrochene Arbeitstag wird komplett vom „Konto“ abgezogen.

Das Kind hat sich mit COVID 19 infiziert

Da das Kind krankgeschrieben ist, haben Eltern Anspruch auf das Kinderpflegegeld. Je nachdem wie diese Ausfallzeiten geregelt sind, erhält man bis zu zehn Tage Lohnfortzahlung oder Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Eltern gelten selbst als Kontaktperson ersten Grades, wenn das Kind erkrankt ist. Sie stehen unter Quarantäne und das bedeutet, dass sie das Haus nicht verlassen dürfen, auch nicht, um mit dem Hund Gassi zu gehen oder um schnell etwas einzukaufen. Eltern kleiner Kinder dürfen nach Ende der Quarantäne ihres Kindes einen Test machen und die Quarantäne verlassen, wenn dieser negativ ausfällt. Grundsätzlich gilt, dass eine Quarantäne nicht ohne Absprache mit den Gesundheitsbehörden abgebrochen werden darf.

Das Kind ist älter als 12 Jahre

Für Eltern von Kindern die älter sind als 12 Jahre gilt: In der Bundesregierung ist man der Ansicht, dass Kinder mit dem vollendeten 12. Lebensjahr keine Betreuung – auch nicht in der Pandemie – mehr benötigen. Eltern können versuchen, das Kind in einer solchen Zeit zu unterstützen. Es kann schon helfen, die Hausaufgaben mit einem Freund im Rahmen einer Videokonferenz zu machen. Hilfreich sind auch verschiedene Youtube-Kanäle mit Sportangeboten wie beispielsweise Tanzkursen oder kurzen sportlichen Trainingseinheiten.

Kinder getrennt lebender Eltern

Justizministerin Christine Lamprecht hat eindeutig klargestellt, dass das Umgangsrecht von den Einschränkungen nicht betroffen ist und weiterhin in gewohnter Form wahrgenommen werden kann.

Aktuelle Informationen

Zurzeit ist die Lage unübersichtlich und die Anordnungen lösen sich schnell ab. Zum Teil gibt es sich widersprechende Aussagen. Das liegt daran, dass die konkrete Umsetzung vieler Regeln in kommunaler Hand liegt. Wichtigster Ansprechpartner ist deshalb das örtliche Gesundheitsamt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn man eine Erkrankung oder Kontakte melden möchte, man einen Test benötigt oder wenn man eine Bescheinigung für eine Quarantäneanweisung braucht. Viel Zeit in Warteschleifen kann man sich sparen, indem man bei allgemeinen Fragen die Hotlines der Bundesländer anruft. Diese verstecken sich allerdings manchmal auf unübersichtlichen Seiten. Hier ist die Geduld der Suchenden gefragt.

Bei medizinischen Fragen kann auch die bundesweite Rufnummer 116 117 helfen.

Neuigkeiten gibt es auch per WhatsApp unter den Nummer 0049 151 62875183, nachdem man eine Nachricht mit „Start“ verschickt hat.

Weitere Links zu spezifischen Themenbereichen gibt es auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums: www.bundesgesundheitsministerium.de.
Darunter auch Hinweise zu Reisen.

Anträge zur Entschädigungszahlung können für einige Bundesländer unter www.ifsg-online.de gestellt werden.

Text: Sünje Loes

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